Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

StrabBO 1987

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1) Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)

[Abbildung]Bild 1 Andreaskreuz

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
[Abbildung]Bild 2 Lichtzeichen

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
[Abbildung]Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.

Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
§ 65