Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 24 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

§ 23 § 25