Gesetze / Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum

StrandschutzwerkSicherungsV

§ 3 Befreiungen

Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 § 4