Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

StrlZV

Volltext

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 ( GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Sie regelt auch die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung dieser Strahlung am Menschen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.

(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.

§ 2

Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3

Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 ( GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)

I. Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis

Atomgesetz

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

UV-Schutz-Verordnung

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1.

Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen der Behörden und Stellen

MSGIV

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

MIK

Ministerium des Innern und für Kommunales

MLUK

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

MWAE

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

MIL

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

LAVG

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB

Ordnungsbehörde

IRLS

Integrierte Regionalleitstelle

PP

Polizeipräsidium

LKA

Landeskriminalamt

LÄKB

Landesärztekammer Brandenburg

LZÄKB

Landeszahnärztekammer Brandenburg

LKT

Landestierärztekammer Brandenburg

DIBt

Deutsches Institut für Bautechnik

2.

Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

• eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,

• eines Kommas zwischen den Abkürzungen um eine Mehrfachzuständigkeit.

3.

Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

III. Verzeichnis der Zuständigkeiten

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde

1

Atomgesetz

1.1

§ 4a Absatz 3 Satz 2

Ausstellen der Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

MSGIV

1.2

§ 7 Absatz 1 und 5 Satz 1

Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

MSGIV

1.3

§ 7 Absatz 3

Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus § 7 Absatz 1 Satz 1, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen

MSGIV

1.4

§ 7a Absatz 1

Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides

MSGIV

1.5

§ 9 Absatz 1

Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 bezeichneten Anlagen

MSGIV

1.6

§ 9a Absatz 3

Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle

LAVG

1.7

§ 13

Festsetzung der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen, auch in Verbindung mit § 177 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind,/LAVG/LBGR

1.8

§ 17 Absatz 1 bis 5

Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung

Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat

1.9

Aufsicht

1.9.1

§ 19

a) über Anlagen im Sinne des § 7

MSGIV

b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9

MSGIV

c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung

MSGIV

d) über den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, sofern es sich um eine nach § 7 oder § 9 erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bezieht

LAVG

e) über die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien

im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/im Übrigen: MSGIV

1.10

§ 46

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine Bundesbehörde zuständig ist, sind die jeweiligen in Nummer 1.9.1 benannten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig

2

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

2.1

§ 22 Absatz 1 Satz 1

Ausführung des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

2.2

§ 22 Absatz 1 Satz 2

Begleitung der Inspektoren

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

3

Strahlenschutzgesetz

3.1

§ 7 Absatz 1

Übermittlung von Unterlagen mit Anhaltspunkten zur Überprüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart

MSGIV/MWAE, sofern bergbauliche Tätigkeiten betroffen sind

3.2

Errichtung und Betrieb von Anlagen

3.2.1

§ 11 Absatz 1 und 2

Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 10 und Aussetzung des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens

LAVG

3.2.2

§ 13 Absatz 1

Erteilung einer Genehmigung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.2.3

§ 13 Absatz 5

Erteilung einer Genehmigung eines befristeten Probebetriebs

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.2.4

§ 13 Absatz 6

Einleitung eines Verfahren nach § 7 und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.2.5

§ 13 Absatz 7

Verlangen des Nachweises über eine Sicherheitsleistung für die Beseitigung radioaktiver Stoffe

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.2.6

§ 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige und Prüfung des angezeigten Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

LAVG/LBGR

3.2.7

§ 18 Absatz 2 und 3

Einleitung eines Verfahren nach § 7 und Aussetzung des Anzeigeverfahrens sowie Untersagung

LAVG/LBGR

3.2.8

§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige des Betriebs von Röntgeneinrichtungen sowie Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

LAVG/LBGR

3.2.9

§ 19 Absatz 3 Satz 2

Entscheidung auf Antrag, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

LAVG/LBGR

3.2.10

§ 20 Absatz 2 bis 5

Einleitung eines Verfahren nach § 7 sowie Aussetzung des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens und Untersagung des

Betriebs einer Röntgeneinrichtung

LAVG/LBGR

3.2.11

§ 21

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs oder Umgangs

LAVG/LBGR

3.2.12

§ 22 Absatz 1 und 3

Entgegennahme der Anzeige und Entscheidung über die anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern; Untersagung des Betriebs

LAVG/LBGR

3.2.13

§ 25 Absatz 3

Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

LAVG/LBGR

3.2.14

§ 26 Absatz 1 und 3

Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler; Untersagung von Tätigkeiten nach § 26 Absatz 1

LAVG/LBGR

3.3

Beförderung und Umgang

3.3.1

§ 27 Absatz 3 Satz 2

Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides oder einer amtlich beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung

Im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MSGIV/im Übrigen: LAVG/LBGR

3.3.2

§ 28

Ausstellen der Bescheinigung über die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzpflichten bei der Beförderung von Kernmaterialien

MSGIV

3.3.3

§ 29 Absatz 1

Erteilung einer Genehm igung für die Beförderung

LAVG/LBGR

3.3.4

§ 31 Absatz 7

Entgegennahme des Abdruckes des Genehmigungsbescheides

LAVG

3.3.5

§ 33 Absatz 4

Entgegennahme des wesentlichen Inhalts der angezeigten Anwendung

LAVG

3.3.6

§ 41

Erteilung einer Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung; Gestatten von Abweichungen; Übermittlung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) bei neuer Tätigkeitsart; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

LAVG

3.3.7

§ 55 Absatz 2

Anordnung der Abschätzung der Exposition am Arbeitsplatz mit natürlich vorkommender Radioaktivität

LAVG/LBGR

3.3.8

§ 56 Absatz 1 und 2 Satz 2

Entgegennahme der Anzeige; Aussetzung des Verfahrens; Untersagung; Fristbestimmung für die spätere Vorlage von Unterlagen

LAVG/LBGR

3.3.9

§ 57

Prüfung der Anzeige; Einleitung eines Verfahren nach § 7; Aussetzung des Anzeigeverfahrens; Prüfung der angezeigten Tätigkeit; Untersagung

LAVG/LBGR

3.3.10

§ 58

Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung oder über die Änderung der angezeigten Tätigkeit

LAVG/LBGR

3.3.11

§ 59 Absatz 2

Entgegennahme der Anzeige der Tätigkeit bei möglicher Überschreitung der Körperdosis

LAVG/LBGR

3.4

Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

3.4.1

§ 60 Absatz 1

Entgegennahme der Anmeldung von Rückständen

LAVG/LBGR

3.4.2

§ 60 Absatz 2 und 3

Verlangen des Vorlegens und Fortschreibens eines Rückstandskonzepts

LAVG/LBGR

3.4.3

§ 60 Absatz 4

Verlangen der Vorlage einer Rückstandsbilanz und entsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

LAVG/LBGR

3.4.4

§ 60 Absatz 5

Prüfung und Stellen von Anforderungen an das Rückstandskonzept und die Rückstandsbilanz

LAVG/LBGR

3.4.5

§ 61 Absatz 4

Entgegennahme der Anmeldung der Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen auf dem Betriebsgelände und Entgegennahme der Beendigungsmitteilung

LAVG/LBGR

3.4.6

§ 61 Absatz 5

Verlangen des Nachweises über die Einhaltung von Überwachungsgrenzen, Verwertungs- und Beseitigungswegen nicht überwachungsbedürftiger Rückstände; Festlegung von Verfahren, Anforderungen an die Ermittlung der spezifischen Aktivität

LAVG/LBGR

3.4.7

§ 62 Absatz 1 Satz 1

Entgegennahme der Anmeldung über die beabsichtigte Verwertung und Beseitigung der Rückstände

LAVG/LBGR

3.4.8

§ 62 Absatz 2 Satz 1

Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus der Überwachung

LAVG/LBGR

3.4.9

§ 62 Absatz 5

Entgegennahme des Nachweises über die in § 62 Absatz 5 Nummer 1 und 2 geregelte Vorgaben

LAVG/LBGR

3.4.10

§ 63 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände, die nicht nach § 62 Absatz 2 aus der Überwachung entlassen sind

LAVG/LBGR

3.4.11

§ 63 Absatz 2

Entscheidung über Anordnung von Maßnahmen bei verbleibenden Rückständen

LAVG/LBGR

3.4.12

§ 64 Absatz 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken

LAVG/LBGR

3.4.13

§ 64 Absatz 3

Befreiung von der Pflicht nach § 64 Absatz 1 oder Gestattung der späteren Durchführung der Pflicht

LAVG/LBGR

3.4.14

§ 65 Absatz 1

Anordnung von Maßnahmen bei sonstigen Materialien

LAVG/LBGR

3.4.15

§ 66

Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2

LAVG/LBGR

3.5

Betriebliche Organisation

3.5.1

§ 69 Absatz 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung der Person des Strahlenschutzverantwortlichen

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.5.2

§ 70 Absatz 4 und 5

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben oder Befugnisse sowie das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten; Feststellung der Nichteignung der Person des Strahlenschutzbeauftragten

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.5.3

§ 71 Absatz 2 Satz 2 und 3

Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten bei Untätigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen

LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind

3.6

Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

3.6.1

§ 77 Satz 2

Zulassen einer zusätzlichen beruflichen Exposition

LAVG/LBGR

3.6.2

§ 78 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5

Zulassen von abweichenden Grenzwerten

LAVG/LBGR

3.6.3

§ 80 Absatz 4

Hinwirken auf die Einhaltung der Körperdosisgrenzwerte bei mehreren Tätigkeiten nach § 80 Absatz 1 und 2

LAVG/LBGR

3.6.4

§ 84 Absatz 4

Zulassung der Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge

MSGIV

3.6.5

§ 85 Absatz 2 Satz 2

Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung; Aufforderung zur Hinterlegung; Entgegennahme der Aufzeichnungen bei Praxisaufgabe

LAVG

3.6.6

§ 85 Absatz 3 Satz 1

Nummer 1

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen

LAVG

3.6.7

§ 90 Absatz 2

Entgegennahme der Daten des Strahlenschutzverantwortlichen über ein Vorkommnis

LAVG/LBGR

3.7

Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

3.7.1

§ 95 Absatz 4

Prüfung, ob und in welchem Umfang die für die Abfallentsorgung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung kontaminierter Abfälle sicherstellen können und Festlegung, welche juristischen Personen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von solchen Abfällen verpflichtet sind

MSGIV im Benehmen mit MLUK

3.7.2

§§ 100 und 103 Absatz 1

Aufstellung von allgemeinen und besonderen Notfallplänen der Länder; Überprüfung und Änderung

MSGIV unter Einbeziehung des MIK, MLUK, MWAE, MIL gemäß ihrer Zuständigkeiten entsprechend den Sachbereichen nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 bis 9

3.7.3

§ 101

Erstellung externer Notfallpläne für kerntechnische Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Teilsatz AtG, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen nach § 5 Absatz 12

MIK, untere Katastrophenschutzbehörden

3.7.4

§ 102 Absatz 1

Durchführung von Notfallübungen

MIK, MSGIV, LAVG, untere Katastrophenschutzbehörden

3.7.5

§ 105 Absatz 3

und 4

Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen bei möglichen Notfällen; regelmäßige Aktualisierung der Informationen und der Verhaltensempfehlungen; Veröffentlichung

MSGIV

3.7.6

Übermittlung von radiologischen Lagedaten

3.7.6.1

§ 107 Nummer 1

Übermittlung von radiologischen Lagedaten an das radiologische Lagezentrum des Bundes

LAVG

3.7.6.2

§ 107 Nummer 2 bis 7

Übermittlung von radiologischen Lagedaten an das radiologische Lagezentrum des Bundes

MSGIV/MWAE für Bergrecht

3.7.7

§ 108 Absatz 2

Erstellung des Radiologischen Lagebildes

MSGIV

3.7.8

§ 108 Absatz 4

Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit BMU

MSGIV

3.7.9

§ 109 Absatz 1

und 3

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen; Überprüfung der Änderung; Ergänzung oder Beendigung der Schutzmaßnahmen

MSGIV unter Einbeziehung des MIK, MLUK, MWAE, MIL

3.7.10

§ 111 Absatz 1

Dosisabschätzung bei einem regionalen Notfall

MSGIV

3.7.11

§ 112 Absatz 1

und 2

Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

MSGIV, untere Katastrophenschutzbehörden, MIK

3.7.12

Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte

3.7.12.1

§ 115 Absatz 1 Nummer 2

Verantwortlichkeit für Aus- und Fortbildung der eigenen Einsatzkräfte

MSGIV, MIK, MLUK, MWAE, MIL

3.7.12.2

§ 115 Absatz 2 Nummer 2

Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte

MSGIV in Abstimmung mit MIK, MLUK, MWAE, MIL

3.7.13

§ 118 Absatz 5

Aufstellen von konkretisierenden Landesplänen

MSGIV

3.7.14

§ 118 Absatz 6

Festlegung eines Referenzwertes für die effektive Dosis bei lokalem Notfall und ergänzend für Organ-Äquivalentdosen

MSGIV

3.7.15

§ 120 Absatz 3 und 4

Ergänzen und Konkretisieren der Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes; Herausgabe der ergänzten und konkretisierten Informationen und Verhaltensempfehlungen; Information über lokale Expositionssituation der Bevölkerung, Referenzwerte, Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen

MSGIV

3.8

Schutz vor Radon

3.8.1

§ 121 Absatz 1

Festlegung, Veröffentlichung und Überprüfung von Gebieten mit Radonreferenzwertüberschreitung

MSGIV

3.8.2

§ 122 Absatz 1

Satz 2 und Absatz 3

Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung des Radonmaßnahmenplanes

MSGIV

3.8.3

§ 122 Absatz 4

Entwicklung einer Strategie zum Umgang mit langfristigen Risiken durch Radon-Exposition und Erhebung der hierfür erforderlichen Daten

LAVG

3.8.4

§ 123 Absatz 3

Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1

LAVG im Benehmen mit den Bauaufsichtsbehörden

3.8.5

§ 125

Unterrichtung der Bevölkerung über die Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und über technische und andere Möglichkeiten zur Verringerung der Exposition durch Radon; Anregung von Maßnahmen; Empfehlung technischer und anderer Mittel

MSGIV

3.8.6

§ 127 Absatz 1 und 3

Anordnung der Messung der Radonkonzentration und Verlangen der Messergebnisse

LAVG/LBGR

3.8.7

§ 128 Absatz 2

Verlangen der Aufzeichnungen über Messergebnisse

LAVG/LBGR

3.8.8

§ 129 Absatz 1 bis 3

Entgegennahme der Anmeldung von Arbeitsplätzen und von Betätigungen Dritter; Anordnung von Maßnahmen

LAVG/LBGR

3.8.9

§ 130 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2

Entgegennahme der Aufzeichnungen über Abschätzungen; Verlangen der Nachweise

LAVG/LBGR

3.9

Radioaktivität in Bauprodukten

3.9.1

§ 134 Absatz 3

Verlangen, dass über die Ergebnisse der Bestimmung der spezifischen Aktivitäten, den ermittelten Aktivitätsindex sowie andere verwendete Größen unterrichtet wird

DIBt

3.9.2

§ 135 Absatz 2 und 3

Entgegennahme der Information; Anordnung von Maßnahmen; Untersagung;

DIBt

3.10

Radioaktiv kontaminierte Gebiete

3.10.1

§ 138

Entgegennahme der Meldung über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast; Entscheidung über das Treffen von Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts; Verpflichtung der in § 137 genannten Personen zur Durchführung von Untersuchungen

LAVG/LBGR

3.10.2

§ 139 Absatz 1

Verpflichtung eines für die Altlast Verantwortlichen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 139 Absatz 1 Nummer 1 bis 6

LAVG/LBGR

3.10.3

§ 140

Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn und Abschluss der Maßnahmen; Entgegennahme der Mitteilung über die Absicht von Veränderungen am Grundstück nach Durchführung von Maßnahmen

LAVG/LBGR

3.10.4

§ 142

Information der Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast; Erfassen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen

LAVG/LBGR

3.10.5

§ 143 Absatz 1 und 2

Verpflichtung des für die Altlast Verantwortlichen zur Vorlage eines Sanierungsplans; Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans

LAVG/LBGR

3.10.6

§ 144

Erstellung eines behördlichen Sanierungsplans nach § 143 Absatz 1; Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans; Entscheidung über die Vorlage eines Entwurfs eines Sanierungsvertrags und über die Einbeziehung Dritter

LAVG/LBGR

3.10.7

§ 145 Ab-

satz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2

Verlangen der Vorlage der Ergebnisse der Abschätzung; Verlangen der Durchführung der Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte

LAVG/LBGR

3.10.8

§ 147 Absatz 1, 4 und 5

Festsetzung des Wertausgleichs beim Einsatz öffentlicher Mittel; Entscheidung über den Umfang des Wertausgleichs; Absehen von der Festsetzung

MSGIV/MWAE, sofern die Altlasten im Zuständigkeitsbereich des Bergrechtes liegen

3.11

Sonstige bestehende Expositionssituationen

3.11.1

§ 154 Absatz 1

und 3

Treffen von Maßnahmen für eine sonstige bestehende Expositionssituation; Verpflichtung eines Verantwortlichen zur Durchführung von Maßnahmen und zur Mitteilung der Ergebnisse

Sofern Bauprodukte betroffen sind: MIL, ansonsten LAVG/LBGR

3.11.2

§ 156 Absatz 1, 3 und 4

Festlegungen von Maßnahmen; Verpflichtung von Verantwortlichen zur Durchführung von Maßnahmen; Koordinierung der Maßnahmen; Bewertung der Maßnahmen; Verlangen der Übermittlung von Unterlagen

LAVG/LBGR

3.11.3

§ 158 Absatz 1

und 2

Informationen und Verhaltensempfehlungen an die (potentiell) exponierte Bevölkerung; Verpflichtung von Verantwortlichen zum Zur-Verfügung-Stellen von Informationen

LAVG/LBGR

3.11.4

§ 159 Absatz 2

Satz 1

Entgegennahme der Anmeldung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation

LAVG/LBGR

3.12

Expositionsübergreifende Vorschriften

3.12.1

§ 161 Absatz 3

Durchführung weitergehender Ermittlungen der Radioaktivität in den in § 161 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereichen

LAVG/LBGR

3.12.2

§ 161 Absatz 4

Herstellung des Benehmens mit dem Bund bei der Festlegung von Messstellen

MSGIV

3.12.3

§ 162

Ermittlung und Übermittlung der nach § 162 Absatz 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität

LAVG

3.12.4

§ 167 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4

Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und der Hinterlegung bei einer bestimmten Stelle; Entgegennahme der Meldungen nach § 167 Absatz 4

LAVG/LBGR

3.12.5

§ 167 Absatz 3

Satz 5

Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Hinterlegung

LAVG

3.12.6

§ 168

Verlangen der Vorlage der ermittelten Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und der Angaben nach § 168 Absatz 1

Satz 1

LAVG/LBGR

3.12.7

§ 169 Absatz 1

Bestimmung von Messstellen

LAVG

3.12.8

§ 169 Absatz 3

Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition

LAVG

3.12.9

§ 170 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2

Übermittlungen der Daten an das Strahlenschutzregister, Einholung von Auskünften vom Strahlenschutzregister, Weitergeben von Auskünften an den Strahlenschutzbeauftragten

LAVG/LBGR

3.12.10

§ 172 Absatz 1

Bestimmung von Sachverständigen

LAVG

3.12.11

§ 177 Satz 3

Verzicht auf erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge bei Vorhaben gemäß § 13 Absatz 1 AtG

MSGIV/MWAE/LAVG

3.12.12

§ 180 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1

Einrichtung eines Aufsichtsprogramms; Aufzeichnung der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfungen und deren Übermittlung an den Strahlenschutzverantwortlichen; Zugänglichmachen des Aufsichtsprogrammes und der Erkenntnisse für die Öffentlichkeit

LAVG/LBGR

3.13

§ 194

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist, sind die jeweiligen in den Nummern 3.1 bis 3.12.12 bzw. die in den Nummern 4.1 bis 4.14.11 benannten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig.

4

Strahlenschutzverordnung

4.1

Rechtfertigung von Tätigkeiten

4.1.1

§ 3 Absatz 2

Weiterleitung von Unterlagen (inklusive schriftlicher Stellungnahme zu den Zweifeln) zur Prüfung der Rechtfertigung

MSGIV/MWAE, sofern bergbauliche Tätigkeiten betroffen sind

4.1.2

§ 4 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2

Übermitteln von Informationen an das BfS über erteilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40 StrlSchG

LAVG

4.2

Rückstände

4.2.1

§ 29 Absatz 1 bis 4

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Herstellung des Einvernehmens mit der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem KrWG zuständigen Behörde

LAVG/LBGR

4.2.2

§ 30 Absatz 1 und 2

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung in Bauprodukten, Prüfung der Einhaltung des Dosiskriteriums

LAVG/LBGR

4.3

Freigabe

4.3.1

§ 31 Absatz 5 Satz 1

Erteilung von Ausnahmen

LAVG/LBGR

4.3.2

§ 33 Absatz 1 und 3

Erteilung der Freigabe

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.3.3

§ 39 Absatz 1 erster Teilsatz in Verbindung mit Absatz 2

Herstellen oder Versagen des Einvernehmens bei der spezifischen Freigabe

LAVG/LBGR

4.3.4

§ 39 Absatz 1 zweiter Teilsatz in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2

Herstellen oder Versagen des Einvernehmens bei der spezifischen Freigabe

MSGIV

4.3.5

§ 40 Absatz 2 und 3

Entgegennahme der Erklärungen und Vereinbarungen; Herstellung des Einvernehmens

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.3.6

§ 41 Absatz 1

Festlegung des Freigabeverfahrens

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.3.7

§ 41 Absatz 2

Feststellung, ob die Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.4

Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

4.4.1

§ 44 Absatz 2 Satz 2

Verlangen der Vorlage des Vertrages über die Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche

LAVG/LBGR

4.4.2

§ 45 Absatz 4

Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

LAVG/LBGR

4.5

Fachkunde und Kenntnisse

4.5.1

§ 47 Absatz 1

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde

LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen

4.5.2

§ 47 Absatz 5

Feststellung, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt wird; Erteilung der Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde

LAVG/LBGR

4.5.3

§ 48 Absatz 2

Entgegennahme des Nachweises und Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde

LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen

4.5.4

§ 49 Absatz 2 und 3

Feststellung, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden; Bescheinigung der Kenntnisse; Entscheidung, dass der erfolgreiche Abschluss eines Kurses die Kenntnis-Bescheinigung ersetzt; Entgegennahme des Nachweises und Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse

LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen

4.5.5

§ 50

Widerruf der Anerkennung; Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung; Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder Kenntnisse

LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen

4.5.6

§ 51

Anerkennung von Kursen

LAVG/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen

4.6

Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

4.6.1

§ 52 Absatz 2

Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind

LAVG/LBGR

4.6.2

§ 52 Absatz 3

Zulassen, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten

LAVG/LBGR

4.6.3

§ 53 Absatz 1 und 3

Gestatten von Ausnahmen bei der Abgrenzung, Kennzeichnung, Sicherung von Strahlenschutzbereichen

LAVG/LBGR

4.6.4

§ 54 Absatz 1

Beteiligung bei der Planung der erforderlichen Maßnahmen zur Brandbekämpfung

MSGIV, LAVG, LBGR, MIK, OrdB, Landkreise und kreisfreie Städte als Träger des überörtlichen Brandschutzes und als untere Katastrophenschutzbehörden

4.6.5

§ 55 Absatz 1 Satz 2

Gestatten des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen

LAVG/LBGR

4.6.6

§ 56 Absatz 2

Verlangen der Aufzeichnungen der Messungen; Vorgabe einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen

LAVG/LBGR

4.6.7

§ 58 Absatz 1 Satz 3

Festlegung von Prüfungen beim Verlassen des Überwachungsbereiches

LAVG/LBGR

4.6.8

§ 59

Anordnung zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen und zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 53 sowie 55 bis 58

LAVG/LBGR

4.6.9

§ 62

Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern

LAVG/LBGR

4.6.10

§ 63 Absatz 3

Zulassen der Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien

LAVG/LBGR

4.6.11

§ 64 Absatz 1 Satz 3

Verlangen der Ermittlung der Körperdosis

LAVG/LBGR

4.6.12

§ 64 Absatz 1 Satz 4

Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis

LAVG/LBGR

4.6.13

§ 65 Absatz 1 bis 3

Bestimmung zusätzlicher oder abweichender Messungen oder Feststellungen; Entgegennahme von Informationen über die abgeschätzte oder ermittelte Körper- u. Ersatzdosis; Festlegung einer Ersatzdosis; Veranlassung der Übermittlung an das

Strahlenschutzregister

LAVG/LBGR

4.6.14

§ 66

Anordnung der Messung der Personendosis nach anderen geeigneten oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren; Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, das unter der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird; Gestattung der späteren Einreichung der Dosimeter; Verlangen der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen

LAVG/LBGR

4.6.15

§ 68 Absatz 1 und 4

Registrierung von Strahlenpässen; Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses

LAVG/LBGR

4.6.16

§ 70 Absatz 2

Zulassen von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

LAVG/LBGR

4.6.17

§ 73 Satz 2

Zulassen von Ausnahmen bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten

LAVG/LBGR

4.6.18

§ 74 Absatz 1 Satz 1

Zulassen beruflicher Expositionen im Einzelfall

LAVG/LBGR

4.6.19

§ 77 Absatz 3 bis 5

Festlegungen zur ärztlichen Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen und von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person der Kategorie A oder B eingestuft sind

LAVG/LBGR

4.6.20

§ 79 Absatz 5

Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung

LAVG/LBGR

4.6.21

§ 80 Absatz 1 und 2

Entscheidung bezüglich der ärztlichen Bescheinigung einer beruflich strahlenexponierten Person sowie Einholen von Gutachten

LAVG/LBGR

4.6.22

§ 81 Absatz 2 und 3

Anordnung der besonderen ärztlichen Überwachung sowie Entscheidung bei besonderer ärztlicher Überwachung einer beruflich strahlenexponierten Person

LAVG/LBGR

4.7

Sicherheit von Strahlenquellen

4.7.1

§ 84 Absatz 2, 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2

Übermittlung von Aufzeichnungen an das HRQ-Register; Aufforderung des Strahlenschutzverantwortlichen zur Korrektur seiner Meldung; Entgegennahme der Unterrichtung des BfS über nicht vollständige Daten im HRQ-Register oder über den Fund einer HRQ

LAVG/LBGR

4.7.2

§ 85 Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4 und 5

Entgegennahme der Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen; Befreiung von Buchführung und Mitteilung; Verlangen der Hinterlegung von Unterlagen; Festlegung zur Mitteilung über den Bestand; Prüfung und Kennzeichnung der übermittelten Daten

LAVG/LBGR

4.7.3

§ 85 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6

Bestimmung einer Stelle

LAVG

4.7.4

§ 86 Absatz 1 bis 3

Entgegennahme der Mitteilungen zu Stoffen, für die die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids festgestellt wurde; Verlangen der Hinterlegung von Unterlagen bei Beendigung der Tätigkeit; Befreiung von Buchführung und Mitteilung bezüglich der Freigabe; Bestimmung einer Stelle

LAVG/LBGR

4.7.5

§ 88

Verlängerung der Frist für Sachverständigenprüfungen; Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Sachverständigenprüfung; Verlangen und Entgegennahme der Prüfberichte; Anordnung von Sachverständigenprüfungen

LAVG/LBGR

4.7.6

§ 89

Anordnung von Dichtheitsüberprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe und HRQ; Verlangen der Prüfberichte; Befreiung von der Prüfpflicht; Bestimmung anderer Zeiträume; Entgegennahme von Mitteilungen über festgestellte Undichtheiten und Mängel an der Unversehrtheit

LAVG/LBGR

4.7.7

§ 90 Absatz 2

Gestattung der Verwendung anderer Strahlungsmessgeräte

LAVG/LBGR

4.7.8

§ 94 Absatz 6 Satz 2 und 3

Zulassen von Ausnahmen

LAVG/LBGR

4.7.9

§ 96 Absatz 3

Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Überlassung an einen anderen

LAVG/LBGR

4.8

Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

4.8.1

§ 99 Absatz 2

Hinwirken auf Berücksichtigung der Gesamtheit von Ableitungen aus Anlagen und Einrichtungen

LAVG/LBGR

4.8.2

§ 100 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4

Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen; Anfordern von Angaben bei anderen Behörden

LAVG/LBGR

4.8.3

§ 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5

Ermittlung, Dokumentation, Zur-Verfügung-Stellen und Veröffentlichen von Daten zur Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung; Anordnung, dass der Strahlenschutzverantwortliche Daten zu ermitteln und mitzuteilen hat

LAVG/LBGR

4.8.4

§ 102 Absatz 1

Festlegung der zulässigen Ableitung aus Anlagen und Einrichtungen

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.8.5

§ 103 Absatz 1, 2 und 4

Entgegennahme der Mitteilungen über Ableitungen; Befreiung von der Mitteilungspflicht; Anordnung der Messung und Aufzeichnung von Aktivität und Ortsdosen; Verlangen der Vorlage der Messergebnisse; zugänglich machen der Messergebnisse für die Öffentlichkeit; Bestimmung der Messstelle; Entgegennahme der Mitteilung der Messergebnisse von Kontrollmessungen des BfS

LAVG/LBGR

4.8.6

§ 104 Absatz 3

Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR

4.9

Vorkommnisse

4.9.1

§ 106 Absatz 1, 2 und 4 Satz 4 und 5

Entgegennahme von Informationen zu Beratung; Planungen zur Gefahrenabwehr; Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften oder verantwortlichen Personen für Einsätze bei Notfällen; Entgegennahme der Nachweise zur Einsatzfähigkeit des notwendigen Personals; Abstimmung der Informationen für die Bevölkerung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen

MIK, MSGIV, untere Katastrophenschutzbehörden, IRLS, LBGR

4.9.2

§ 108 Absatz 1 und 3

Entgegennahme der Meldung des Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses, der ergänzenden Angaben nach Abschluss der Untersuchung; Zustimmung zu späterer Vorlage der ergänzenden Angaben

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/MWAE für Bergrecht

4.9.3

§ 109 Absatz 4

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Vorkommnisse (Eintreten, Ergebnisse der Untersuchung, Behebung der Auswirkungen, getroffene Maßnahmen zur Vermeidung)

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/MWAE für Bergrecht

4.9.4

§ 110 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2

Erfassung, Prüfung und Bewertung von Vorkommnismeldungen; Information des BMU und Übermittlung der Informationen an die zentrale Stelle

LAVG/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/MWAE für Bergrecht

4.9.5

§ 110 Absatz 3

Entgegennahme der Information (des BfS) über ein Vorkommnis im Rahmen der medizinischen Forschung

MSGIV

4.10

Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

4.10.1

§ 116 Absatz 2

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel

LAVG/LBGR

4.10.2

§ 117 Absatz 2

Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen

LAVG/LBGR

4.10.3

§ 121 Absatz 1

Anforderung der schriftlichen Arbeitsanweisungen

LAVG/LBGR

4.10.4

§ 128 Absatz 1

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

MSGIV

4.10.5

§ 129

Entgegennahme des Abdruckes der Mitteilung an die ärztliche oder zahnärztliche Stelle über die Aufnahme einer Tätigkeit

LAVG/LBGR

4.10.6

§ 130 Absatz 3

Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle

MSGIV für Absatz 1 Ziffer 2, ansonsten LAVG/LBGR

4.10.7

§ 142 Absatz 1 bis 3

Entgegennahme des Abschlussberichtes; Unterrichtung des BfS bei erheblichen Abweichungen

LAVG/LBGR

4.10.8

§ 143

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt; Zustimmung zur weiteren Anwendung

LAVG/LBGR

4.11

Aufsichtsprogramm

4.11.1

§ 149 Absatz 1

Festlegung von Durchführung und Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen

LAVG/LBGR

4.12

Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

4.12.1

§ 150 Absatz 3

Festlegung einer anderen oder ergänzenden Weise der Abschätzung der Körperdosis

LAVG/LBGR

4.12.2

§ 152 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1

Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen

MSGIV in Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sonst LAVG/LBGR

4.12.3

§ 152 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2

Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen

MIK, untere Katastrophenschutzbehörden,

4.12.4

§ 152 Absatz 2 Satz 1

Nummer 3

Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen

OrdB

4.12.5

§ 152 Absatz 4 Nummer 1

Entgegennahme von Informationen des Strahlenschutzverantwortlichen und Beratung durch den Strahlenschutzverantwortlichen

MIK, untere Katastrophenschutzbehörden, OrdB

4.12.6

§ 152 Absatz 4 Nummer 2

Entgegennahme von Informationen des Strahlenschutzverantwortlichen und Beratung durch den Strahlenschutzverantwortlichen

MIK untere Katastrophenschutzbehörden, OrdB

4.13

Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

4.13.1

§ 153 Absatz 1 und Absatz 4

Festlegung von Gebieten, in denen in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen der Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG überschritten werden kann; Erhebung der erforderlichen Daten zur Festlegung von Gebieten nach § 121 StrlSchG und zur Überprüfung der Gebietsfestlegung

LAVG, sofern die Betriebe dem Bergrecht unterliegen im Einvernehmen mit dem LBGR

4.13.2

§ 156

Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung

LAVG/LBGR

4.13.3

§ 157 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5

Gestattung des späteren Einreichens von Messgeräten; Entgegennahme der Information bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung; Festlegung einer Ersatzdosis; Veranlassung der Übermittlung der Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister

LAVG/LBGR

4.13.4

§ 158 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4

Registrierung von Strahlenpässen; Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses; Zulassen von Ausnahmen; Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitliche Bedenken; Anordnung von Maßnahmen

LAVG/LBGR

4.13.5

§ 160 Absatz 4

Annahme, dass die Anforderungen nach § 160 Absatz 1 erfüllt sind

LAVG/LBGR

4.13.6

§ 161 Absatz 4

Annahme, dass die Prüfwerte nach § 161 Absatz 1 oder Absatz 2 eingehalten sind

LAVG/LBGR

4.13.7

§ 165 Absatz 2

Anordnung von Maßnahmen und zum Führen eines Strahlenpasses

LAVG/LBGR

4.13.8

§ 166 Absatz 2

Anordnung von Maßnahmen und zum Führen eines Strahlenpasses

LAVG/LBGR

4.14

Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

4.14.1

§ 167 Absatz 1

Entgegennahme der Meldung über das Abhandenkommen oder Wiederauffinden eines radioaktiven Stoffes, einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR, OrdB/PP

4.14.2

§ 167 Absatz 2

Entgegennahme der Mitteilung über die erforderlichen Meldungen an das HRQ-Register beim BfS

LAVG/ LBGR

4.14.3

§ 168 Absatz 1 Satz 1

Entgegennahme der Mitteilung über einen Fund und die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff oder über eine HRQ

LAVG/LBGR/OrdB/PP

4.14.4

§ 168 Absatz 2

Mitteilung von Fund oder Erlangung einer HRQ an das HRQ-Register beim BfS

LAVG

4.14.5

§ 169

Entgegennahme der Mitteilung über den Verdacht, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde; Vorgaben für die Verwendung, das Inverkehrbringen oder Entsorgen des tatsächlich oder möglicherweise kontaminierten Metalls

LAVG/LBGR/OrdB/PP

4.14.6

§ 170

Information des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die erhaltene Mitteilung des Abhandenkommens, des Fundes und Erlangens oder des Verdachtes, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde

MWAE/MSGIV im gegenseitigen Einvernehmen

4.14.7

§ 174 Absatz 1 und 2

Registrierung von Strahlenpässen, Entgegennahme der Mitteilung über das Abhandenkommen

LAVG/LBGR

4.14.8

§ 175 Absatz 1

Ermächtigung von Ärzten

LAVG

4.14.9

§ 177 Absatz 1 und 2

Bestimmung von Sachverständigen

LAVG

4.14.10

§ 178

Zustimmung zur Erweiterung des Tätigkeitsumfanges und zum Hinzukommen einer prüfenden Person

LAVG

4.14.11

§ 183

Entgegennahme der Kopie der Prüfberichte, der Kopie des Bestimmungsbescheides, der Informationen über Änderungen, der Zusammenfassung der Folgerungen, des Ausscheidens einer prüfenden Person und der Unterrichtung über den Verdacht von Gefährdungen; Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und von Nachweisen

LAVG/LBGR

5

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

5.1

§ 1 Satz 2

Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

5.2

§ 2 Absatz 2

Entgegennahme der Anzeige

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

5.3

§§ 4 und 6

Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschließlich der Erteilung von Auflagen, Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen)

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

5.4

§ 5

Entgegennahme des Nachweises der Deckungsvorsorge; Unterrichtung über die Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung; Mitteilung der Angaben über Versicherer und haftende Dritte; Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes)

die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden

6

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

6.1

§ 2 Absatz 2

Verlangen des Nachweises der Fachkunde

LAVG

6.2

§ 6 Absatz 1

Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb

LAVG

6.3

§ 6 Absatz 2 und 3

Anordnungen, Untersagung des Betriebs

LAVG

6.4

§ 6a

Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen

MSGIV

6.5

§ 8

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG

7

UV-Schutz-Verordnung

7.1

§ 3 Absatz 3

Verlangen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen

LAVG

7.2

§ 6 Absatz 2

Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen, Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte

LAVG

7.3

§ 8 Absatz 4

Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten

LAVG

7.4

§ 9

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG

8

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

8.1

§ 3 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeige der Inbetriebnahme

LAVG

8.2

§ 3 Absatz 4

Verlangen des Nachweises, dass die Anforderungen an den Betrieb der Anlage und die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche erfüllt sind

LAVG

8.3

§ 12

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAVG

9

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

9.1

§ 1 Absatz 1 und 2

Entgegennahme der Mitteilung des erwarteten Anfalls radioaktiver Abfälle und der Übermittlung zur Fortschreibung der Angaben

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR

9.2

§ 2 Absatz 2

Zuständigkeit zu Buchführungssystemen

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR

9.3

§ 3 Absatz 1 Satz 1

Anordnung der Behandlungs- und Verpackungsart radioaktiver Abfälle

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR

9.4

§ 4 Absatz 2

Entgegennahme der Transportmeldung

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR

9.5

§ 5 Absatz 5

Zulassung der Ablieferung an die Landessammelstelle

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR

9.6

§ 6 Absatz 1

Herstellung des Einvernehmens

MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/LBGR