Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Strom

StromBGebV

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

§ 2