Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung

StromGVV

§ 21 Fristlose Kündigung

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 20 § 22