Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 27 Veröffentlichungspflichten
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.