Gesetze / Strompreisbremsegesetz

StromPBG

§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.

§ 9 § 11