Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBGAnlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2544)
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist | |
– E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke, | |
– PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt. | |
– KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat | |
| 2. | Berechnung |
| Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh | |
| KCO2= PCO2x E |