Gesetze / Stromsteuergesetz

StromStG

§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom

Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.

§ 5a § 7