Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.

§ 12 § 14