Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.
(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn