Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 36 Elektronisches Verfahren

Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.

§ 35 § 37