Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten
(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen.
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.