Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 48 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch.
(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus.
(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:
(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.