Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend.
(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.