Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 69 Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt.
(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres liegen und umfasst
Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen.
(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.