Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 73 Dekarbonisierungsanforderung

Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.

§ 72 § 74