Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 73 Dekarbonisierungsanforderung
Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.