Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 84 Festlegungskompetenzen

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
2.
zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
3.
zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit.
§ 83 § 85