Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 9 Emissionsgrenzwert

(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

§ 8 § 10