Gesetze / Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz
StruKomLäG§ 3 Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
Gesetze / Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz
StruKomLäGDie gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.