Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.
Einzelnorm