Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 3 Studienstruktur und Studiendauer , Anerkennung und Anrechnung
(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester). Nach § 19 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern- oder berufsbegleitendes Studium, zu ermöglichen. Abweichend von Satz 3 können in künstlerischen Kernfächern an der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF auf Antrag der Hochschule gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens vierundeinhalb Jahre.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.
(4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um.
Einzelnorm