Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 31 Stichproben

(1) Bei der Systemakkreditierung und Teilsystemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) Gegenstand der Stichprobe ist

die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und

die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.

Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich ein Studiengang unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannten Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Einzelnorm

§ 30 § 32