Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 7 Modularisierung

(1) Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.

(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:

angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte des Moduls,

Lehr- und Lernformen,

Voraussetzungen für die Teilnahme,

Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),

ECTS-Leistungspunkte und Benotung,

Häufigkeit des Angebots des Moduls,

Arbeitsaufwand und

Dauer des Moduls.

(3) Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang, -dauer).

Einzelnorm

§ 6 § 8