Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 18 Schlussvorschriften

(1) 1 Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. 2 Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.

(2) 1 Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. 2 Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. 3 Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.

(3) 1 Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. 3 Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

Für das Land Baden-Württemberg:

Berlin, den 1. Juni 2017 Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:

Berlin, den 1. Juni 2017 Horst Seehofer

Für das Land Berlin:

Berlin, den 1. Juni 2017 Michael Müller

Für das Land Brandenburg:

Berlin, den 1. Juni 2017 Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Berlin, den 1. Juni 2017 Carsten Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Berlin, den 1. Juni 2017 Olaf Scholz

Für das Land Hessen:

Berlin, den 1. Juni 2017 Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Schwerin, den 6. Juni 2017 Erwin Sellering

Für das Land Niedersachsen:

Berlin, den 1. Juni 2017 Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 20. Juni 2017 Hannelore Kraft

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Berlin, den 1. Juni 2017 Malu Dreyer

Für das Saarland:

Berlin, den 1. Juni 2017 Annegret Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen:

Berlin, den 1. Juni 2017 Stanislaw Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Berlin, den 1. Juni 2017 Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:

Kiel, den 12. Juni 2017 Torsten Albig

Für den Freistaat Thüringen:

Berlin, den 1. Juni 2017 Bodo Ramelow

zum Gesetz

Art 17