Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 6 Stiftungsvermögen, Gebühren

(1) 1 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Artikel 5) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder. 2 Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3 Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebühren nach Absatz 4 gedeckt wird. 4 Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) 1 Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 erheben. 2 Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. 3 Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. 4 Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Art 5 Art 7