Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 8 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

der Akkreditierungsrat,

der Vorstand,

der Stiftungsrat.

(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).

Art 7 Art 9