Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 8 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
der Akkreditierungsrat,
der Vorstand,
der Stiftungsrat.
(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).