Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung
SzPlusVertV§ 4 Finanzkraft
(1) Die Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt als erheblich unterdurchschnittlich im Sinne dieser Verordnung, wenn das gemäß § 6 Absatz 1 ermittelte Zielniveau unterschritten wird.
(2) Bei der Berechnung der Finanzkraft wird die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl zum Gebietsstand vom 1. Januar dieses Vorjahres ermittelt. Als Einwohnerzahl gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des für die Steuerkraftmesszahl maßgeblichen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. § 20 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes findet entsprechend Anwendung.