Gesetze / Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro
TÜPrKostO1992GebVUmstVAnhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3474 - 3478
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| bis 100 qm | Heizfläche | 1,55 x H + 56,24, | |
| über 100 qm | bis 500 qm | Heizfläche | 0,63 x H + 144,70, |
| über 500 qm | bis 3.000 qm | Heizfläche | 0,53 x H + 192,76, |
| über 3.000 qm | Heizfläche | 0,48 x H + 321,60, |
| elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR 0,07 x N + 56,24. | |||
| 1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 23,52 EUR. | |
| 1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 77,72 EUR. | |
| 1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | ||
| a) | mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden | 41,93 EUR | |
| oder | |||
| b) | ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden | 77,72 EUR. | |
| 1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | ||
| bis 50 Liter | 46,02 EUR, | ||
| über 50 Liter bis 400 Liter | 53,69 EUR, | ||
| über 400 Liter bis 2.000 Liter | 72,60 EUR, | ||
| über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 96,63 EUR, | ||
| über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 115,04 EUR, | ||
| über 10.000 Liter | 115,04 EUR | ||
| und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 10,74 EUR. | ||
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche
H = n x l x d(tief)a x pi.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch
höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
b
n(tief)max = ------------,
2 x d(tief)a
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
d(tief)a Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als
Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen
und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt
sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als
Heizfläche in qm die Fläche
d(tief)a
H = n x l -------- x pi,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre
einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen
Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche
pi x d(tief)a
H = n x l x ((-------------)+(t-d(tief)a)),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
| - äußere Prüfung | 0,95fache ) | einer Jahresgebühr |
| - innere Prüfung | 0,95fache ) | |
| - Wasserdruckprüfung | 0,70fache ) |
| bis 4,00 t/h | 22,91 x D + 40,90 |
| oder bis 2,75 MW | 32,67 x Q + 40,90, |
| über 4,00 t/h | 11,45 x D + 85,90 |
| oder über 2,75 MW | 16,31 x Q + 85,90. |