Gesetze / Traumaambulanz-Verordnung

TAmbV

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozialen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden Voraussetzungen.

§ 2