Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.