Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV

§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.

§ 17 § 19