Gesetze / THW-Gesetz
THW-HelfRG§ 4 Mitwirkung
Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.