Gesetze / THW-Mitwirkungsverordnung

THW-MitwV

§ 1 Helferinnen und Helfer

Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.

§ 2