Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung

TKÜV 2005

§ 33 Verschwiegenheit

Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.

§ 32 § 34