Gesetze / TSE-Überwachungsverordnung
TSEÜberwV 2001§ 2 Mitwirkungspflichten
Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.