Gesetze / TSE-Überwachungsverordnung

TSEÜberwV 2001

§ 2 Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 1a § 3