Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr
TVFF§ 1 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) unterbreitet dem Träger einen Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.
(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Bewerbende werden als Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Sie beginnt mit der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Innerhalb der Probezeit ist die Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) zu absolvieren. Wenn das Mitglied den Grundausbildungslehrgang erneut nicht besteht oder wenn sich das Mitglied in der Probezeit sonst nicht bewährt, ist es aus dem aktiven Feuerwehrdienst zu entlassen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrm ann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Diens tzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.
(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers.
(7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt.