Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 13

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 12 § 13