Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 2

(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales . Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 1 § 3