Gesetze / Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 27. Januar 2021

TVMindestlohn Maler 10

§ 2 Mindestlöhne

1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen:
a)
für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. Mai 202111,40 Euro
b)
für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
mit Wirkung vom 1. Mai 202113,80 Euro
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über:
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 1 § 3