Gesetze / Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 16. Dezember 2022
TVMindestlohn Maler 11§ 2 Mindestlöhne
1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen:
a)
für „ungelernte Arbeitnehmer"/Mindestlohn 1
| mit Wirkung zum 1. April 2023 | 12,50 € |
| mit Wirkung zum 1. April 2024 | 13,00 € |
b)
für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"/Mindestlohn 2
| mit Wirkung zum 1. April 2023 | 14,50 € |
| mit Wirkung zum 1. April 2024 | 15,00 € |
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über: verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,