Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

TWirtAusbV 2005

§ 15 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 14 § 16