Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV 2010

§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).

§ 49 § 51