Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV 2010§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).
Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV 2010Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).