Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

TexModNäherAusbV

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 6 § 8