Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

TextilGestAusbV

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 15 § 17