Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
TextilPrAusbV§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.