Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

TextilPrAusbV

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 7 § 9