Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

TextilProdAusbV 2003

§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 3 § 5