Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
TextilProdAusbV 2003§ 4 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.