Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
TextilProdAusbV 2003§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anfertigen und die produktionstechnische Umsetzung eines Entwurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf, Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und der Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des Warenausfalls in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.