Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 2 Zweck der Prüfung

In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.

§ 1 § 3