Gesetze / TfV · BGBl I 2011, 705 (1010)

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

36 Normen · ausgefertigt 29.04.2011 · Änderungen

  1. Erster Abschnitt · Allgemeines
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Fahrberechtigung
  5. § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
  6. Zweiter Abschnitt · Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
  7. § 5 Voraussetzungen
  8. § 6 Ausbildung
  9. § 7 Prüfungen
  10. § 7a Grundsätze für Prüfungen
  11. § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
  12. § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
  13. § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
  14. Dritter Abschnitt · Einsatz als Triebfahrzeugführer
  15. § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
  16. § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
  17. § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
  18. § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
  19. Vierter Abschnitt · Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
  20. § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  21. § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  22. § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  23. § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  24. § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
  25. § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  26. § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  27. § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  28. § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  29. § 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  30. § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
  31. § 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  32. § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
  33. § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
  34. Fünfter Abschnitt · Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
  35. § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
  36. § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
  37. § 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
  38. § 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
  39. § 20 Ordnungswidrigkeiten
  40. Sechster Abschnitt · Schlussbestimmungen
  41. § 21 Übergangsvorschriften
  42. § 22 Anwendungsbestimmungen
  43. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
  44. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
  45. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
  46. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen
  47. Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
  48. Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
  49. Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
  50. Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode
  51. Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
  52. Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
  53. Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
  54. Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung